Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 37Artikel 2, Paragraph 37
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
2. Hauptstück
Bekanntmachungen, Statistiken und Fristen
1. Abschnitt
Bekanntmachungen, Übermittlungs- und Statistikpflichten
1. Unterabschnitt
Bestimmungen für den Oberschwellenbereich
Grundsätzliches
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen und Mitteilungen unverzüglich und unmittelbar dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften unter Verwendung der Standardformulare für Bekanntmachungen von Aufträgen (Leistungen) grundsätzlich in deutscher Sprache zu übermitteln. Sofern ein beschleunigtes Verfahren gemäß den §§ 48 und 49 zur Anwendung kommt, hat die Übermittlung per Telefax oder auf elektronischem Weg zu erfolgen. Der Wortlaut einer Bekanntmachung darf 650 Worte nicht überschreiten. Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung nachweisen können.Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen und Mitteilungen unverzüglich und unmittelbar dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften unter Verwendung der Standardformulare für Bekanntmachungen von Aufträgen (Leistungen) grundsätzlich in deutscher Sprache zu übermitteln. Sofern ein beschleunigtes Verfahren gemäß den Paragraphen 48 und 49 zur Anwendung kommt, hat die Übermittlung per Telefax oder auf elektronischem Weg zu erfolgen. Der Wortlaut einer Bekanntmachung darf 650 Worte nicht überschreiten. Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung nachweisen können.
(2)Absatz 2,Der Bundeskanzler hat die im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes zu verwendenden Standardformulare für Bekanntmachungen von Aufträgen (Leistungen) durch Verordnung festzusetzen.
(3)Absatz 3,Der Bundeskanzler und die Landesregierungen haben für den jeweiligen Vollziehungsbereich durch Verordnung festzulegen, in welchen Publikationsmedien die diesem Bundesgesetz unterliegenden Auftraggeber Bekanntmachungen nach diesem Unterabschnitt jedenfalls zu veröffentlichen haben. Auftraggeber, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen, haben diesen Publikationsmedien den Text der Bekanntmachung auf elektronischem Weg, in Ausnahmefällen auch per Telefax, zu übermitteln. Auftraggeber, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, haben diesen Publikationsmedien den Text der Bekanntmachung nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf elektronischem Weg oder per Telefax zu übermitteln. Die Publikationsmedien haben den Eingang der Bekanntmachungen unverzüglich zu bestätigen. Bekanntmachungen von Auftraggebern, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen, sind unentgeltlich im Internet bereitzustellen. Bei einer Bekanntmachung auf elektronischem Weg muss die Verfügbarkeit der Inhalte zumindest bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist gewährleistet sein. Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen den Auftraggebern frei.
(4)Absatz 4,Die Bekanntmachungen dürfen in amtlichen oder privaten Publikationsmedien innerhalb Österreichs nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden. Die Veröffentlichungen innerhalb Österreichs haben den Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften anzugeben und dürfen keine Informationen enthalten, die über die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten hinausgehen.
(5)Absatz 5,Ist eine Berichtigung von Bekanntmachungen erforderlich, so ist diese ebenso bekannt zu machen wie die ursprüngliche Bekanntmachung.
Schlagworte
Übermittlungspflicht, Bewerbungsfrist
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40031799